Auszüge aus der Satzung der Stiftung Behindertensport in Sachsen-Anhalt
Präambel
Das Land Sachsen-Anhalt und der Verein zur Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssportes e.V. (Förderverein) gründen die Stiftung Behindertensport Sachsen-Anhalt, um entsprechend der wachsenden Bedeutung und den damit verbundenen Anforderungen den Behinderten- und Rehabilitationssport besser als bislang fördern zu können.
Die Gründung geht auf eine Initiative des Fördervereins zurück, dessen Mitgliederversammlung im Jahr 1996 beschlossen hatte, die Hälfte der Einnahmen einer Rücklage zuzuführen, um das notwendige Stiftungsvermögen anzusparen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2005/2006 wurde vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossen, die zu gründende Stiftung mit einem zusätzlichen Stiftungskapital von € 1.000.000,- auszustatten.
Die Stifter sehen sich auch künftig gefordert, gemeinsam mit den Organen der Stiftung, weiteres Stiftungskapital einzuwerben, um den steigenden Anforderungen im Behinderten- und Rehabilitationssport in immer größerem Umfang gerecht werden zu können.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Behindertensport in Sachsen-Anhalt.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
§ 2 Stiftungszweck
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Behindertensports im Land Sachsen-Anhalt.
Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Förderung von Sportprojekten zur Stärkung der „Hilfe zur Selbsthilfe“ für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
- Unterstützung für Projekte von Vereinigungen zur Förderung von lebensbegleitenden Sportangeboten für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
- Förderung von Umbauten und der Unterhaltung von barrierefreien und behindertengerechten Übungs- und Begegnungsräumen
- Förderung von Veranstaltungen und Modellprojekten im Bereich des Behindertensports
(6) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen oder Körperschaften durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigen.
(8) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht. Empfänger von Förderleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus einem Kapitalbetrag von 1.050.000,00 EUR. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet der Vorstand im Sinne einer dauerhaften Vermögenserhaltung. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(6) Im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeit können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Auf eine paritätische Besetzung der Organe hinsichtlich der Merkmale Behinderung und Geschlecht ist hinzuwirken.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung durch dessen oder deren Stellvertretung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin;
5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen und Sachverständige heranziehen. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Personen. Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Medien, Sport und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens angehören. Drei Kuratoriumsmitglieder werden von der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und drei Kuratoriumsmitglieder werden vom Verein zur Förderung des Behinderten- und Rehabilitationssports in Sachsen-Anhalt für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden bei Errichtung der Stiftung durch die Stifter für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neu-/ Wiederberufung der Nachfolge fort.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte je eine Person für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Kuratorium.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
f) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
(2) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen, sofern das Kuratorium für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte nicht etwas anderes beschließt.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Behindertensports im Sinne der Stiftung zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
